Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 16a Kommunale Eingliederungsleistungen
Stand: 01.01.2022
Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:
Wird zitiert von 56 Entscheidungen zu § 16a SGB II →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 07.04.2025 – L 2 AS 2581/22
- BSG, 10.08.2016 – B 14 AS 23/15 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - kommunale Eingliederungsleistung - Schuldnerberatung - Anspruch eines Rechtsanwalts auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach § 17 SGB 2 - Unzulässigkeit einer Entscheidung durch Verwaltungsakt - Ermessensentscheidung des Grundsicherungsträgers - qualitative Anforderungen an eine Zulassung zur Schuldnerberatung)Zitiert von 5
- LSG NRW, 10.12.2020 – L 7 AS 1634/18Zitiert von 3
- SG Düsseldorf, 09.06.2015 – S 23 AS 3731/12
- BSG, 17.03.2016 – B 4 AS 18/15 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - Beschäftigungsförderung - Widerruf der Bewilligung - zweckwidrige Verwendung der Leistung - fehlerhafte Ermessensausübung - Nichtberücksichtigung mündlicher Zusagen - Aufhebung der Bewilligung wegen Änderung der Verhältnisse - wesentliche Änderung - Nichtzahlung des Arbeitsentgelts an den ArbeitnehmerZitiert von 23
- SG Kassel, 07.02.2012 – S 12 SO 5/12 ER
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.04.2026 – L 1 AS 1182/23 KL
- FG Hessen, 29.01.2025 – 1 K 13/22
- LSG Hamburg, 14.11.2024 – L 4 AS 198/24 WA P
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16a SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 16a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.